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22. November 2011

Geld zurück nach Routenänderung bei Kreuzfahrt

Allgemeine Infos - Reiserecht
Wird aus dem Programm einer Kreuzfahrt durch die Reederei ein wichtiges Ziel gestrichen, kann ein Reisemangel vorliegen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 47 C 400/10) hervor. Im betreffenden Fall hatte der spätere Kläger eine Kreuzfahrt gebucht, bei der auch Tanger in Marokko und das südspanische Cadiz angelaufen werden sollte. Da jedoch die Versorgung des Kreuzfahrtschiffs in den beiden Häfen als nicht gesichert erachtet wurde, strich die Reederei kurzerhand die beiden Ziele. Das werteten auch die Richter als Reisemangel. Denn zum einen liege die Änderung der Reiseroute wegen schlechter Versorgung im Hafen eindeutig im Risikobereich des Reiseveranstalters, zum anderen falle aber auch besonders ins Gewicht, dass mit Tanger der einzige Zielhafen auf dem afrikanischen Kontinent weggefallen und damit ein besonders attraktiver Hafen aus dem Programm gestrichen worden sei. Dem Kläger wurde dafür eine Reisepreisminderung für die beiden betreffenden Tage in Höhe von 30 bzw. 50 Prozent zugesprochen, dass waren in diesem Fall insgesamt etwa 80 Euro.
*reiselux